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Allgemeine
Geschäftsbedingungen

1.   Anwendbarkeit und Schriftform

1.1 Angebote und Lieferungen von Amsler & Frey AG unterstehen in jedem Fall den nachstehenden Bestimmungen. Der Käufer anerkennt diese mit seiner Auftragserteilung. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten Amsler & Frey AG nur, wenn sie diese ausdrücklich anerkannt hat. Art und Umfang von Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Abweichungen von der Auftragsbestätigung und von den AGB werden nur durch schriftliche Bestätigung von Amsler & Frey AG rechtswirksam.


1.2 Die Bedingungen gelten auch, wenn nicht in jedem Fall auf sie Bezug genommen wird.


2. Angebote

2.1 Angebote gelten als unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form durch eine Befristung als Festangebot bezeichnet werden.


2.2 Angebotspreise werden aufgrund der am Tag der Offertstellung bekannten Kosten und Kundenanforderungen berechnet. Ändern sich Anforderungen und Gegebenheiten wesentlich, behält sich Amsler & Frey AG eine Preisänderung vor.


2.3 Durch die Auftragsbestätigung von Amsler & Frey AG wird ein Angebot verbindlich. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.


3. Preise

3.1 Die Preise lauten in Schweizer Franken und gelten ab Werk Amsler & Frey AG exklusive Verpackung, Mehrwertsteuer, Transportversicherung, Bewilligungs-, Beurkundungs- und Verzollungskosten (Incoterms EXW).


3.2 Erhöhen sich bis zur Lieferung die Kosten der preisbildenden Faktoren wie Werkstoffe, Löhne, staatliche Abgaben oder Anderes (auch bei unverschuldeter Lieferungsverzögerung) wesentlich, so werden die am Lieferdatum geltenden Preise berechnet. Festpreiszusagen von Amsler & Frey AG schliessen lediglich Preiserhöhungen aus, welche mit Kostenerhöhungen für Löhne und Werkstoffe begründet sind.


3.3 Bei Anschluss-/Nachbestellungen ist Amsler & Frey AG nicht an die vorhergegangenen Preise gebunden.


4.  Mengentoleranzen

4.1 Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der vereinbarten Menge, sowie angemessene Teillieferungen sind zulässig.


5.  Lieferung

5.1 Amsler & Frey AG unterrichtet den Käufer bei Lieferverzögerungen umgehend. Sie ist jedoch bei unvorhersehbaren Ereignissen wie Material- und Werkzeugbeschaffungs-schwierigkeiten oder höherer Gewalt berechtigt, die Lieferverpflichtungen angemessen hinauszuschieben, bzw. ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.


5.2 Ist das Lieferdatum nicht vertraglich festgelegt, kann der Zeitpunkt der Lieferung frühestens nach Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie nach Eintreffen der allfällig vereinbarten Anzahlung definiert werden.


5.3 Konventionalstrafen oder die Entrichtung von Schadenersatz für verspätete Lieferungen sind ausgeschlossen, sofern vorgängig nicht eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.


5.4 Der Käufer hat bei Lieferverzug keinen Anspruch auf eine Vertragsauflösung. Tritt er trotzdem vom Vertrag zurück, werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten, inklusive Gebühren für zusätzliche Aufwendungen, in Rechnung gestellt.


5.5 Bei Abrufverträgen verpflichtet sich der Käufer zur vollumfänglichen Abnahme bis zum vereinbarten Endtermin. Wird die Ware nicht abgerufen oder deren Annahme verweigert, ist Amsler & Frey AG nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die Bezahlung zu verlangen als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die Lagerung der ausstehenden Ware erfolgt auf Kosten und ausschliessliche Gefahr des säumigen Käufers während max. 1 Jahr. Danach ist eine Entsorgung zu Lasten des Käufers vorgesehen.


5.6 Ereignisse höherer Gewalt oder das Eintreten anderer von Amsler & Frey AG nicht beeinflussbarer Umstände, bewirken ein vollständiges oder teilweises Vertragsrücktrittsrecht von Amsler & Frey AG.


6. Verpackung und Versand

6.1 Verpackungs- und Versandart werden, ohne gegenteilige Abmachung, von Amsler & Frey AG gewählt und dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.


6.2 Auf schriftliches Verlangen (Email genügt) wird die Fracht auf Kosten des Käufers  versichert. Weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.


7.  Übergang von Nutzen und Gefahr

7.1 Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Versandbereitschaft auf den  Käufer über. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung.


7.2 Verzögert sich die Lieferung ohne Schuld von Amsler & Frey AG, wird die Ware auf Rechnung und ausschliessliche Gefahr des Käufers gelagert.


8. Zahlungsbedingungen

8.1 Die Zahlungen haben grundsätzlich gemäss den auf Auftrags-bestätigungen und Rechnungen festgehaltenen Bedingungen zu erfolgen.


8.2 Der Käufer befindet sich ab Fälligkeitsdatum in Zahlungsverzug und schuldet, ohne vorherige Mahnung, einen Verzugszins von 5% plus Mahnkosten CHF 100.-


8.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen mit ausstehenden Fakturen von Amsler & Frey AG zu verrechnen.


8.4 Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist Amsler & Frey AG berechtigt, entweder die bestehenden Forderungen sofort und im ganzen Umfang geltend zu machen, oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen, und/oder noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung auszuführen, oder vom Vertrag zurück-zutreten. Dies gilt auch, wenn der Zahlungsausstand ein früheres Geschäft betrifft.


9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Amsler & Frey AG bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Begleichung ihrer Ansprüche durch den Käufer. Amsler & Frey AG kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers registrieren lassen.


10. Projekte und Vorstudien

10.1 Projekte und Vorstudien, einschliesslich Muster und Prototypen, welche auf Wunsch des potentiellen Käufers ausgearbeitet wurden, bleiben Eigentum von Amsler & Frey AG und dürfen ohne deren Einverständnis nicht an Dritte weitergegeben oder solchen zugänglich gemacht werden. Amsler & Frey AG behält sich das Recht vor, Aufwendungen in Rechnung zu stellen, sofern das Projekt nicht zur Ausführung gelangt.


11. Werkzeuge und Formen

11.1 Werkzeuge und Formen bleiben Eigentum von Amsler & Frey AG, auch wenn vom Käufer anteilige Kosten getragen wurden. Amsler & Frey AG verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung des Käufers, mit den entsprechenden Werkzeugen und Formen keine Produkte für Drittparteien zu fertigen.


12.  Eignung

12.1 Eigenschaftszusagen von Amsler & Frey AG richten sich nach den ihr schriftlich vorliegenden Unterlagen und Spezifikationen.


12.2 Weitergehende Eigenschaftszusagen erfolgen ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Solche Zusagen sind nur in schriftlicher Form verbindlich und umfassen nicht das Mängelfolgeschadenrisiko.


12.3 Eigenschaftszusagen entbinden den Käufer nicht von der Eignungsprüfung der Ware in Bezug auf die beabsichtigten Einsatzzwecke.


12.4 Angaben von Amsler & Frey AG zu Zusammensetzungen und Rohmassen sind als unverbindliche Mittelwerte zu betrachten.


13.  Prüfung und Abnahme

13.1 Die Ware wird bei Amsler & Frey AG während der Fabrikation und vor der Lieferung einer üblichen Qualitätskontrolle unterzogen. Weitergehende Prüfungen sind vom Käufer zu verlangen und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.


13.2 Der Käufer hat die Ware nach Erhalt zu prüfen. Offene Mängel sind Amsler & Frey AG innerhalb spätestens 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Frist auf 14 Tage nach deren Feststellung. Erfolgt innerhalb spätestens 6 Monaten nach Wareneingang keine Mängelrüge, gilt die Ware als abgenommen und akzeptiert. Damit verfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch des Käufers.


13.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Mängel für deren Behebung Amsler & Frey AG bemüht bleibt, vom Vertrag zurückzutreten.


13.4 Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die daraus
entstandenen Kosten vom Käufer zu tragen.


14.  Haftung

14.1 Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge ist Amsler & Frey AG nach ihrer Wahl zur Nachbesserung, kostenloser Ersatzlieferung oder zu Verzicht auf die Kostenforderung des zu Recht gerügten Lieferumfangs verpflichtet. Ersetzte Teile werden Eigentum von Amsler & Frey AG und sind bei Lieferung der Ersatzware unaufgefordert vom Käufer an Amsler & Frey zu retournieren.


14.2 Amsler & Frey AG trägt keine Kosten für Nachbesserungsarbeiten die vom Käufer selbst durchgeführt oder initiiert wurden. Solche Nachbesserungen die ohne schriftliches Einverständnis von Amsler & Frey AG erfolgen, führen zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.


14.3 Die Garantiepflicht von Amsler & Frey AG erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer angelieferten Materialien und von ihm vorgeschriebenen Konstruktionen beruhen.


14.4 Jeder weitere Anspruch des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsrücktritt, Wandelung und Minderung infolge fehlerhafter Lieferung ist ausgeschlossen.


14.5 Der Käufer verpflichtet sich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verwendung der Waren.


14.6 Vorbehältlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen in keinem Fall Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.

15.  Geistiges Eigentum und Schutzrechte

15.1 Für Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Muster, die Amsler & Frey AG zur Herstellung der Ware überlassen werden, leistet der Käufer alleinige Gewähr, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer übernimmt alleinige Haftung für Schäden, welche aus der Verletzung von Rechten Dritter entsteht.


15.2 Geheimhaltungszusicherungen von Amsler & Frey AG bedürfen der schriftlichen Form. Unbefristete Zusicherungen enden 3 Jahre nach ihrer Unterzeichnung.


16. Gerichtsstand und anwendbares Recht

16.1 Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Schinznach-Dorf.

16.2 Es gilt ausschliesslich das schweizerische Recht. Unter Ausschluss CISG

(Wiener Kaufrecht)


Amsler & Frey AG,  22. Mai 2023