| |
Webshop

Termin- und Qualitätsgarantie

Termin- und Qualitätsgarantie

Ihr professioneller Partner
mit Termin- & Qualitätsgarantie

Die Amsler & Frey AG legt grossen Wert auf Kundenzufriedenheit. Wir streben generell termingerechte und mängelfreie Lieferungen an. Sollte das einmal nicht der Fall sein, greift unsere Termin- oder Qualitätsgarantie. Somit sprechen wir nicht nur von Dienstleistungsqualität, sondern stehen auch dafür ein.


TermingarantieQualitätsgarantie

 

Anwendungsbereich


Die Termingarantie kommt bei verspäteter Lieferung von Fertigteilen, Baugruppen und Halbfabrikaten zur Anwendung. Wir entschädigen Ihnen auf unbürokratische Art und Weise die daraus entstandenen administrativen Umtriebe.

Die Qualitätsgarantie kommt bei Mängeln an einer Lieferung von Fertigteilen und Baugruppen zur Anwendung. Wir entschädigen Ihnen auf unbürokratische Art und Weise die daraus entstandenen administrativen Umtriebe.

Vorgehen


Wenn Sie bis 14 Tage nach der Warenanlieferung eine Abweichung zum bestätigten Liefertermin melden, können Sie die Termingarantie einfordern. Wir schreiben Ihnen eine fixe Umtriebspauschale gut. Das klingt unkompliziert - ist es auch.

Wenn Sie innerhalb von 30 Tagen nach der Warenanlieferung Mängel feststellen, informieren Sie uns, und wir schreiben Ihnen eine fixe Umtriebspauschale gut, welche sich am Warenwert orientiert. Das klingt unkompliziert - ist es auch.

Berechnung


Ab einem Auftragswert von mindestens CHF 120.00 erhalten Sie pro verspäteten Auftrag pauschal CHF 100.00 zurück.

Bei einem Warenwert bis CHF 500 erhalten Sie CHF 50 zurück. Bei einem Warenwert zwischen CHF 501 und 1’000 erhalten Sie CHF 100 zurück. Ab einem Warenwert von CHF 1ʼ001 erhalten Sie CHF 150 zurück.

Ausschlüsse


Ankündigung einer Verspätung, Spediteurfehler und höhere Gewalt sind von der Regelung ausgeschlossen.

Mängel, die beim Transport entstehen und nicht auf mangelhafte Verpackung zurückgeführt werden können, sind von der Regelung ausgeschlossen.


Die Amsler & Frey AG behält sich die Anpassung oder Aufhebung der Entschädigungspraxis vor.