Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
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1.    Vertragsgrundlage
1.1    Offerten und Lieferungen der Firma Amsler & Frey AG (nachstehend als Verkäufer bezeichnet) erfolgen ausschliesslich auf Grund der nachstehenden Bestimmungen. Der Käufer bestätigt mit seiner Auftragserteilung diese Bedingungen zu anerkennen. Bei Abweichungen zwischen den Verkaufsbedingungen des Verkäufers und den Einkaufsbedingungen des Käufers, gelten die Bedingungen des Verkäufers, sofern dieser nicht eine anderslautende Vereinbarung ausdrücklich und schriftlich anerkannt hat.
1.2    Die Bedingungen gelten auch, wenn nicht in jedem Fall auf sie Bezug genommen wird.

2. Angebot
2.1     Alle Offerten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form durch eine Befristung als Festangebot bezeichnet sind.
2.2     Offertpreise werden auf Grund der am Tag der Offertstellung bekannten Kosten und Kundenanforderungen berechnet. Ändern sich die Anforderungen und Gegebenheiten wesentlich, behält sich der Verkäufer eine Preisänderung vor.
2.3     Durch die Auftragsbestätigung des Verkäufers wird ein Angebot verbindlich. Abänderungen und Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

3.     Preise
3.1    Die Preise gelten ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung, MwSt, Transportversicherung, Bewilligungs-, Beurkundungs- und Verzollungskosten.
3.2    Sollten sich bis zur Lieferung die Kosten der preisbildenden Faktoren wie Werkstofte, Löhne, staatliche Abgaben oder anderer Art (auch während unverschuldeter Lieferungsverzögerung) erhöhen, so werden die am Datum der Lieferung gültigen Preise berechnet. Festpreiszusagen des Verkäufers schliessen nur Preiserhöhungen aus, die mit der Erhöhung der Kosten für Löhne und Werkstoffe begründet sind.
3.3     Verändert sich der Einstandspreis des Verkäufers währungsbedingt, so ist dieser berechtigt eine Nachbelastung vorzunehmen.
3.4     Für Mehr- oder Mindermengen, sowie Nachbestellungen sind die Preise nicht anwendbar.
3.5     Bei Anschlussbestellungen ist der Verkäufer nicht an die vorhergegangenen Preise gebunden.
3.6     Für Kleinmengen wird ein Mindestfakturawert verrechnet.

4.     Mengentoleranzen
4.1     Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der vereinbarten Menge, sowie angemessene Teillieferungen sind zulässig.

5.     Lieferung
5.1     Alle Angaben über voraussichtliche Lieferfristen sind unverbindlich. Die Lieferfrist kann vom Verkäufer angemessen verlängert werden, wenn unvorhersehbare Schwierigkeiten oder Ereignisse höherer Gewalt eintreten oder der Käufer mit seinen vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist.
5.2     Ist das Lieferdatum nicht vertraglich festgelegt, beginnt die Lieferfrist nachdem alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten geklärt sind, sowie eine vertraglich vereinbarte Anzahlung des Käufers beim Verkäufer eintrifft.
5.3     Konventionalstrafen oder die Entrichtung von Schadenersatz für verspätete Lieferungen sind ausgeschlossen, sofern vorgängig nicht eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.4     Der Käufer hat bei Lieferverzug keinen Anspruch auf Auflösung des Vertrags. Tritt er trotzdem vom Vertrag zurück, werden die aufgelaufenen Kosten inklusive Gebühren des Verkäufers für zusätzliche Aufwendungen in Rechnung gestellt.
5.5    Bei Abrufverträgen verpflichtet sich der Käufer zur Abnahme bis zum vereinbarten Endtermin. Wird die Ware nicht abgerufen oder verweigert der Käufer die Annahme, ist der Verkäufer nach schriftlicher Mahnung berechtigt, die Bezahlung zu verlangen als ob die Lieferung erfolgt wäre. Die Lagerung der ausstehenden Ware geschieht auf Rechnung und ausschliessliche Gefahr des säumigen Käufers.
5.6     Ereignisse höherer Gewalt oder das Eintreten anderer vom Verkäufer nicht beeinflussbarer Umstände bewirken ein Rücktrittsrecht des Verkäufers vom Vertrag oder von Teilen desselben.

6.     Verpackung und Versand
6.1     Die Verpackungs- und Versandart werden ohne gegenteilige Abmachung vom Verkäufer gewählt und dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.
6.2     Auf schriftliches Verlangen wird die Fracht auf Kosten des Käufers versichert. Weitergehende Versicherungen sind Sache des Käufers.

7.     Übergang von Nutzen und Gefahr
7.1     Die Gefahr geht im Werk ab Datum der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Vereinbarung.
7.2     Wird die Lieferung ohne Schuld des Verkäufers verzögert, wird die Ware auf Rechnung und ausschliessliche Gefahr des Käufers gelagert.

8.    Zahlungsbedingungen
8.1     Die Zahlungen haben grundsätzlich gemäss Bestimmungen auf den Auftragsbestätigungen und Rechnungen des Verkäufers zu erfolgen.
8.2     Unberechtigte Abzüge werden unter Verrechnung einer angemessenen Umtriebspauschale nach belastet.
8.3     Der Käufer befindet sich ab dem Fälligkeitsdatum in Zahlungsverzug und schuldet ohne vorherige Mahnung einen Verzugszins von 5 %.
8.4     Ohne schriftliche Vereinbarung ist eine Verrechnung von Ansprüchen irgendwelcher Art von Seiten des Käufers ausgeschlossen.

9.     Eigentumsvorbehalt
9.1     Der Verkäufer bleibt Eigentümer bis zur vollständigen Begleichung seiner Ansprüche durch den Käufer. Der Verkäufer kann den Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Käufers registrieren lassen.

10.     Werkzeuge und Formen
10.1     Werkzeuge und Formen bleiben Eigentum des Verkäufers, auch wenn vom Käuter anteilige Kosten getragen wurden. Der Verkäufer verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung des Käufers, mit den entsprechenden Werkzeugen und Formen keine Produkte für Drittpersonen zu fertigen.

11.     Eignung
11.1     Eigenschaftszusagen erfolgen ausschliesslich auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers. Solche Zusagen sind nur in schriftlicher Form verbindlich und umfassen nicht das Mängelfolgeschadenrisiko.
11.2     Eigenschaftszusagen entbinden den Käufer nicht von der Eignungsprüfung der Ware für seine beabsichtigten Zwecke.
11.3     Angaben des Verkäufers zu Zusammensetzungen und Rohmassen sind Mittelwerte und unverbindlich.

12.    Prüfung und Abnahme
12.1    Die Ware wird beim Verkäufer während der Fabrikation und vor der Lieferung einer üblichen Kontrolle unterzogen. Weitergehende Prüfungen sind vom Käufer zu verlangen und bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
12.2    Der Käufer hat die Ware nach Erhalt zu prüfen. Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich die Frist auf 14 Tage nach der Feststellung. Erfolgt innerhalb spätestens 6 Monaten nach Wareneingang keine Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Damit verfällt jeder Gewährleistungsanspruch des Käufers.
12.3    Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Mängel für deren Behebung der Verkäufer bemüht bleibt, vom Vertrag zurückzutreten.
12.4    Erweist sich eine Mängelrüge als unbegründet, sind die damit verbundenen Kosten vom Käufer zu fragen.

13.    Haftung
13.1    Bei begründeter und fristgerechter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung, kostenloser Ersatzlieferung oder zu Verzicht auf die Kostenforderung des zu Recht gerügten Lieferumfangs verpflichtet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers und sind an ihn zu retournieren.
13.2    Der Verkäufer trägt keine Kosten, die durch Nachbesserungsarbeiten des Käufers entstehen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form.
13.3    Die Garantiepflicht des Verkäufers erstreckt sich nicht auf Mängel, die auf den vom Käufer angelieferten Materialien und von ihm vorgeschriebenen Konstruktionen beruhen.
13.4    Jeder weitere Anspruch des Käufers, insbesonders auf Schadenersatz, Vertragsrücktritt, Wandelung und Minderung infolge fehlerhafter Lieferung ist ausgeschlossen.
13.5    Der Käufer verpflichtet sich zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Verwendung der Waren.

14.     Geistiges Eigentum und Schutzrechte
14.1    Für Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Muster, die dem Verkäufer für die Herstellung der Ware überlassen werden, Trägt der Käufer alleinige Gewähr, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer übernimmt allen Schaden, der aus der Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.
14.2    Geheimhaltungszusicherungen des Verkäufers bedürfen der schriftlichen Form. Unbefristete Zusicherung enden 3 Jahre nach Unterzeichnung.

15.     Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
15.1    Der ausschliessliche Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
15.2    Es gilt ausschliesslich das schweizerische Gesetz.


Amsler & Frey AG, 01. Januar 2003